§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Freie Ev.-Luth. Gemeinde Haus Gottes Berlin e.V.“
- Sein Kurzname lautet „Haus Gottes Berlin e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen werden.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
Ziele des Vereins ist die Förderung der Religion und Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 der Abgabenordnung (AO) in Form von:
- Durchführung von Gottesdiensten und anderen Veranstaltungen mit christlichen Inhalten (z. B. Jugend- und Kinderarbeit, Kleingruppenarbeit, Chorarbeit, Konfirmationsunterricht), in denen die Grundlage aller Lehren auf dem Fundament der Heiligen Schrift, der Bibel, ruht, sowie Förderung und Unterstützung zur Verkündigung und Verbreitung des Evangeliums (z.B. Evangelisation, Innen- und Außenmission) als auch seiner Ausübung im alltäglichen Leben.
- Der Verein unterstützt nach Möglichkeit hilfebedürftige Menschen bzw. gemeinnützige Organisationen, die hilfebedürftigen Menschen im In- und Ausland körperliche, geistige, geistliche und seelsorgerliche Hilfestellungen anbieten, mit Sach- und oder Geldspenden.
§ 3 Steuerbegünstigung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Zuwendungen, die seinen Zwecken fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Der Anspruch auf Ersatz von nachgewiesenen Ausgaben bleibt hiervon unberührt.
§ 4 Mitgliedschaft
- Alle Mitglieder des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig, sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Hiervon ausgenommen sind Kostenerstattungen, Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen sowie Sachzuwendungen im steuerlich zulässigen Rahmen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht wie z.B. einem Trauerkranz zu einer Beerdigung o.ä. entsprochen wird.
- Die Mitgliedschaft kann von volljährigen Christen erworben werden, die an Jesus Christus als Gottes Sohn und an die Bibel als Gottes wahrhaftiges Wort glauben und auf den Dreieinigen Gott – Vater, Sohn und Heiliger Geist – getauft sind oder sich taufen lassen. Das Mitglied bezeugt seinen Glauben im Apostolischen Glaubensbekenntnis und einen im biblischen Sinne geführten Lebenswandel.Der Antrag ist beim Vorstand schriftlich zu stellen. Die Mitgliedschaft wird vom Vorstand entschieden.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
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- Die Mitgliedschaft endet nach einer in Schrift- oder Textform geäußerter Austritterklärung. Vom Zeitpunkt der Austritterklärung an ruhen alle Ämter und Rechte aus der Mitgliedschaft.
- Ein Ausschluss kann aufgrund eines vereinsschädigenden Verhaltens oder eines nicht im biblischen Sinne geführten Lebenswandel erfolgen. Weiterhin kann ein Ausschluss erfolgen, wenn ein Mitglied eine Lehre vertritt oder praktiziert, die im Gegensatz zur Wahrheit der Heiligen Schrift steht oder wenn es ohne Angabe einer Begründung über einen längeren Zeitraum hinweg nicht mehr am Vereinsleben (Gemeindeleben) teilnimmt. Der Ausschluss wird dem betreffenden Mitglied schriftlich oder in Textform mitgeteilt.
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- Über Aufnahme sowie Ausschluss entscheidet der Vorstand des Vereins. Es kann eine Mitgliederversammlung zur Erörterung der Situation sowie zur Entscheidungsfindung einberufen werden.
- Es wird ein Verzeichnis über die Mitglieder geführt.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft, durch Austritt, Ausschluss oder Tod, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen oder eine Rückgewähr von Geld- oder Sachspenden ist ausgeschlossen.
§ 5 Beiträge
- Eine Beitragspflicht besteht nicht.
- Finanzielle Mittel für Vorhaben des Vereins werden durch Spenden und freiwillige Beiträge erbracht. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Verein Aufnahmegebühren, Nutzungsentgelte oder Mitgliedsbeiträge erhebt.
§ 6 Organe des Vereins
- Mietgliederversammlung
- Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
- Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand in Textform mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt, im Übrigen nach Bedarf. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstands oder seinem Stellvertreter geleitet und ist nach ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse sind gültig, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dafür gestimmt hat.
- Die befassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer der Sitzung zu unterschreiben.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung:
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- Entgegennahmen des Jahresberichtes des Vorstandes und seine Entlastung
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands:
- Vorstandsvorsitzenden
- Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden
- Kassenwart
- Schriftführer
- Wahl eines Kassenprüfers
- Abstimmung über Satzungsänderungen
- Festsetzung und Höhe von Beiträgen
- Auflösung des Vereins
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§ 8 Vorstand
- Der Vorstand i.S.d. 26 BGB besteht aus:
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- einem Vorstandsvorsitzenden
- einem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden
- einem Kassenwart
- einem Schriftführer
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- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Der Gewählte bleibt bis zur Neuwahl im Amt, Wiederwahl ist möglich.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
- Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich von jeweils einem der Vorstandsmitgliedern vertreten.
- Aufgaben des Vorstandes:
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- Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen.
- Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter führen den Vorsitz in der Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und erledigt laufende Geschäfte des Vereins.
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§ 9 Protokoll
Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 10 Rechnungslegung
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Über das laufende Geschäftsjahr ist bis spätestens 30. November eines jeden Jahres Rechnung zu legen.
§ 11 Satzungsänderung
Satzungsänderungen erfolgen mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur mit Dreiviertel-Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecken fällt sein Vermögen an das Missionswerk Siloah e.V., Feldkrücker Weg 10, 36355 Grebenhain, dass es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchlich/religiöse Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Inkrafttreten
- Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 23.11.2024 beschlossen.
- Sie tritt mit dem Datum der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Satzung vom 23.11.2024 mit Aktualisierung vom 25.05.2025
