§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Freie Ev.-Luth. Gemeinde ‚Haus Gottes’ Berlin e.V.“
  2. Sein Kurzname lautet „Haus Gottes e.V.“
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen werden.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

Ziele des Vereins ist die Förderung der Religion in Form von:

  • Durchführung von Gottesdiensten und anderen Veranstaltungen mit christlichen Inhalten (z.B. Jugend- und Kinderarbeit, Kleingruppenarbeit, Chorarbeit, Konfirmationsunterricht), in denen die Grundlage aller Lehren auf dem Fundament der Heiligen Schrift, der Bibel, ruht, sowie Förderung und Unterstützung zur Verkündigung und Verbreitung des Evangeliums (z.B. Evangelisation, Innen- und Außenmission) als auch seiner Ausübung im alltäglichen Leben.

§ 3 Steuerbegünstigung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar religiöse und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Zuwendungen, die seinen Zwecken fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Der Anspruch auf Ersatz von nachgewiesenen Ausgaben bleibt hiervon unberührt.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann von volljährigen Christen erworben werden, die an Jesus Christus als Gottes Sohn und Erretter glauben und auf den Dreieinigen Gott – Vater, Sohn und Heiliger Geist – getauft sind oder sich taufen lassen. Der Antrag ist beim Vorstand schriftlich zu stellen. Die Mitgliedschaft wird vom Vorstand entschieden.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
    • Die Mitgliedschaft endet nach schriftlich geäußerter Austritterklärung. Vom Zeitpunkt der Austritterklärung an ruhen alle Ämter und Rechte aus der Mitgliedschaft.
    • Ein Ausschluss kann aufgrund eines vereinsschädigenden Verhaltens oder eines nicht im biblischen Sinne geführten Lebenswandels erfolgen. Weiterhin kann ein Ausschluss erfolgen, wenn ein Mitglied eine Lehre vertritt oder praktiziert, die im Gegensatz zur Wahrheit der Heiligen Schrift steht oder wenn es ohne Angabe einer Begründung über einen längeren Zeitraum hinweg nicht mehr am Vereinsleben teilnimmt. Der Ausschluss wird dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt.
  3. Über Aufnahme sowie Ausschluss entscheidet der Vorstand des Vereins. Es kann eine Mitgliederversammlung zur Erörterung der Situation sowie zur Entscheidungsfindung einberufen werden.
  4. Es wird ein Verzeichnis über die Mitglieder geführt.
  5. Die ausgetretenen und ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Beiträge

  1. Eine Beitragspflicht besteht nicht.
  2. Finanzielle Mittel für Vorhaben des Vereins werden durch Spenden und freiwillige Beiträge erbracht.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Mietgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Kassenwart
  4. Schriftführer

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt, im Übrigen nach Bedarf. Sie wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes geleitet und ist nach ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse sind gültig, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dafür gestimmt hat.
  3. Die befassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorstand und Schriftführer der Sitzung zu unterschreiben.
  4. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
  5. Entgegennahmen des Jahresberichtes des Vorstandes und seine Entlastung
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  • Wahl des Kassenprüfers/Kassenprüferin
  • Wahl des Schriftführers/Schriftführerin
  • Abstimmung über Satzungsänderung
  • Auflösung des Vereins

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand i.S.d. 26 BGB besteht aus:
  • Vorstandsvorsitzenden
  • Vorstandsvorsitzenden
  • Vorstandsvorsitzenden
  • vier stellv. Vorstandsvorsitzende
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Der Gewählte bleibt bis zur Neuwahl im Amt, Wiederwahl ist möglich.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
  3. Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
  4. Aufgaben des Vorstandes:
  • Der Vorstand vertritt den Verein nach außen.
  • Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter führen den Vorsitz in der Mitgliederversammlung.
  • Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und erledigt laufende Geschäfte des Vereins.

§ 9 Kassenwart

  1. Der Kassenwart wird von der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von zwei Jahren, vom Tag der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Kassenwartes im Amt.
  2. Aufgaben des Kassenwarts:
  • Führung der Vereinskasse
  • Abwicklung oder Delegation des Zahlungsverkehrs
  • Berichte über Finanz- und Vermögenslage
  • Erstellung der Steuererklärung
  • Einnahmen- und Ausgabenverwaltung
  • Verantwortung für die Buchführung

§ 10 Schriftführer

  1. Der Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von zwei Jahren, vom Tag der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Schriftführers im Amt.
  2. Aufgaben des Schriftführers:
  • Bearbeitung von Aufnahmeanträgen und Austrittserklärungen.
  • Führen der Mitgliederliste.
  • schriftliche Einladung zu den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen per Post oder E-Mail.
  • Protokollführung bei Mitgliederversammlungen und genaue Wiedergabe der Abstimmungsergebnisse.
  • Vorlage des Berichtes beim Vorstand zur Inhaltsprüfung.

§ 11 Protokoll

Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 12 Rechnungslegung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Über das laufende Geschäftsjahr ist bis spätestens 30. April eines jeden Jahres Rechnung zu legen.

§ 13 Satzungsänderung

Satzungsänderungen erfolgen mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit Dreiviertel-Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecken fällt sein Vermögen an das Missionswerk der evangelischen Brüdergemeinde Siloah e.V., Feldkrücker Weg 10, 36355 Grebenhain, dass es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten

  1. Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 21.06.2010 beschlossen.
  2. Sie tritt mit dem Datum der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Mit Änderungen per Beschluss Mitgliederversammlung vom 01.07.2018.

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